GoBD: Stolperfallen bei der Kassenführung vermeiden
Wichtig: Die Annahme, eine rein rechnerische Kassenführung sei ausreichend, ist definitiv falsch und könnte zu einer Hinzuschätzung durch die Finanz- und Steuerbehörde führen (s. § 162 AO).
Aufzeichnen bedeutet auch Aufbewahren. Dies gilt nicht nur für die Belege, sondern auch für die sogenannten Zählprotokolle der Tagesabrechnung(en).
Nicht erlaubt zur Abrechnung sind elektronische Medien wie z. B. Excel, da sich die Daten- und Ergebniserfassung manipulieren ließe. Die Chronologie der Ein- und Auszahlungen ist strikt zu gewährleisten – nicht plausible Aufzeichnungen werden beanstandet.
Kassenbons, GDPdU-Export & Aufbewahrung
Die mit dem Kassenbericht aufzubewahrenden Kassenbons gelten als sogenannte Kleinbetragsrechnung, sofern die Summe 250 Euro nicht überschreitet und die Vorgaben gemäß § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt werden.
Das verwendete Druckpapier eines Kassenbons muss so beschaffen sein, dass es die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren erfüllt. Für den Kunden dient der Bon auch als Vorlage zur Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.
Für Betriebs- und Kassenprüfungen exportiert QuickKasse alle Daten maschinenlesbar und revisionssicher – GoBD-konform und im DSFinV-K-Format.
